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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2012 - L 8 AS 198/12 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.09.2012 - L 8 AS 198/12 B ER (https://dejure.org/2012,33337)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. September 2012 - L 8 AS 198/12 B ER (https://dejure.org/2012,33337)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 86b Abs 2 S 4 SGG, § 920 Abs 2 ZPO, § 9 Abs 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Partners - fehlende Glaubhaftmachung des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - Beschwerdeverfahren - kein Wegfall ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 9 AS 791/13 Der Senat hält aber zumindest im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligten bereits über das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller dem Grunde nach streiten, einen Ablauf des Zeitraums vor Zustellung der Beschwerdeentscheidung für untunlich (vgl. zu einem solchen Fall auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27. September 2012 - L 8 AS 198/12 B ER, juris Rn. 30 (bei "Totalablehnung" Verpflichtung bis Eintritt der Bestandskraft des in der Hauptsache maßgeblichen Bescheids)).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2014 - L 9 AS 351/14 Der Senat hält aber zumindest im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligten bereits über das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller dem Grunde nach streiten, einen Ablauf des Zeitraums vor Zustellung der Beschwerdeentscheidung für untunlich (vgl. zu einem solchen Fall auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27. September 2012 - L 8 AS 198/12 B ER, juris Rn. 30 (bei "Totalablehnung" Verpflichtung bis Eintritt der Bestandskraft des in der Hauptsache maßgeblichen Bescheids); vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2013 - L 9 AS 791/13 B ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.05.2015 - L 9 AS 17/15 Er hält aber zumindest im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligten bereits über das Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller dem Grunde nach streiten, einen Ablauf des Zeitraums vor Zustellung der Beschwerdeentscheidung für untunlich (vgl. zu einem solchen Fall auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27. September 2012 - L 8 AS 198/12 B ER, juris Rn. 30 (bei "Totalablehnung" Verpflichtung bis Eintritt der Bestandskraft des in der Hauptsache maßgeblichen Bescheids); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2014 - L 9 AS 351/14 B ER und vom 19. Dezember 2013 - L 9 AS 791/13 B ER).